Einsprache

Auch: Einsprachefrist

Einwand von Nachbarn oder anderen Betroffenen gegen ein Baugesuch, während es öffentlich aufliegt, je nach Kanton 14 bis 30 Tage. Einige Kantone, etwa Zürich, kennen keine Einsprache: Dort verlangt man den Entscheid und kann ihn danach anfechten.

Wo der Begriff im Ablauf vorkommt

Verwandte Begriffe

Baugesuch
Der Antrag an die Gemeinde, bauen zu dürfen, mit Plänen, Formularen und Nachweisen.
Einwendung
Im Kanton Aargau der Name für die Einsprache: ein schriftlicher Einwand mit Antrag und Begründung, während das Gesuch 30 Tage aufliegt. Wer keine Einwendung erhebt, kann den Entscheid später nicht anfechten.
Rechtsverwahrung
Im Kanton Bern ein Hinweis an die Beteiligten, dass ein Baugesuch private Rechte berührt, etwa eine Dienstbarkeit. Sie ist keine Einsprache und hält das Verfahren nicht auf.

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