Einsprache
Einwand von Nachbarn oder anderen Betroffenen gegen ein Baugesuch, während es öffentlich aufliegt, je nach Kanton 14 bis 30 Tage. Einige Kantone, etwa Zürich, kennen keine Einsprache: Dort verlangt man den Entscheid und kann ihn danach anfechten.
Wo der Begriff im Ablauf vorkommt
Verwandte Begriffe
- Baugesuch
- Der Antrag an die Gemeinde, bauen zu dürfen, mit Plänen, Formularen und Nachweisen.
- Einwendung
- Im Kanton Aargau der Name für die Einsprache: ein schriftlicher Einwand mit Antrag und Begründung, während das Gesuch 30 Tage aufliegt. Wer keine Einwendung erhebt, kann den Entscheid später nicht anfechten.
- Rechtsverwahrung
- Im Kanton Bern ein Hinweis an die Beteiligten, dass ein Baugesuch private Rechte berührt, etwa eine Dienstbarkeit. Sie ist keine Einsprache und hält das Verfahren nicht auf.