Bauen im Kanton Glarus
Wer im Kanton Glarus baut oder umbaut, braucht meist eine Bewilligung der Gemeinde. Hier steht, welche Verfahren der Kanton kennt, wie die Bewilligung abläuft und was er sonst eigens regelt, so wie Schwupp es im Bauplan erklärt. Verbindlich ist, was deine Gemeinde sagt.
Die Verfahren
Ordentliches Verfahren
Bis zum Entscheid typisch 3 bis 8 MonateSchätzung von Schwupp
Mit Publikation: Das Gesuch liegt öffentlich auf, und Betroffene können sich wehren.
Mehr zu «Ordentliches Verfahren»Meldeverfahren
Bis zum Entscheid typisch 2 bis 3 MonateSchätzung von Schwupp
Ohne Publikation, für Vorhaben, die niemanden sonst berühren.
Mehr zu «Vereinfachtes Verfahren»Anzeige für Solaranlagen
Bis zum Entscheid typisch 5 bis 9 WochenSchätzung von Schwupp
Eine Meldung an die Gemeinde statt eines Baugesuchs, für kleine Vorhaben.
Mehr zu «Meldeverfahren»Welches Verfahren gilt
Die Gemeinde entscheidet, welches Verfahren gilt: das ordentliche Verfahren mit öffentlicher Auflage, das Meldeverfahren für geringfügige Vorhaben wie neue Fenster und Türen, eine neue Raumaufteilung oder den Einbau von Bad und Küche, eine Anzeige für Solaranlagen auf dem Dach, oder bewilligungsfrei. Im Meldeverfahren gibt es keine Visiere und keine Auflage. In geschützten Ortsbildern, an Kulturobjekten und ausserhalb der Bauzone ist es ausgeschlossen.
Für den Entscheid im ordentlichen Verfahren hat die Gemeinde 8 bis 20 Wochen ab vollständigem Gesuch, im Meldeverfahren vier. Eine Solaranlage wird 30 Tage vor Baubeginn angezeigt.
Die Bewilligung im Kanton Glarus, Schritt für Schritt
Die Gemeinde prüft das Gesuch auf Vollständigkeit, legt es 30 Tage öffentlich auf und schreibt es im Amtsblatt aus. In dieser Zeit können Betroffene Einsprache erheben. Braucht es den Kanton, sammelt die kantonale Fachstelle für Raumentwicklung dessen Entscheide. Rechtskräftig ist die Baubewilligung nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen.
Vollständigkeit prüfen lassen
- Was
- Die Gemeinde prüft das Gesuch umgehend auf Vollständigkeit und auf offenkundige Mängel und kontrolliert die Visiere. Fehlt etwas, setzt sie innert 20 Tagen eine Frist zur Ergänzung. Wird das Gesuch nicht rechtzeitig ergänzt, gilt es als zurückgezogen.
- Warum
- Die Fristen für den Entscheid laufen erst ab dem vollständigen Gesuch. Es sind Ordnungsfristen: Hält die Gemeinde sie nicht ein, muss sie dir ein neues Datum nennen und begründen.
- Wer
- Das Bauamt der Gemeinde. Nachforderungen beantwortet meist das Architekturbüro.
- Was du brauchst
- Die Eingangsbestätigung der Gemeinde und, falls verlangt, die nachgeforderten Unterlagen.
- Stolpersteine
- Nachforderungen liegen lassen. Die Frist der Behörde läuft erst weiter, wenn alles da ist.
Auflage und Einsprachefrist abwarten
- Was
- Ist das Gesuch vollständig, liegt es 30 Tage bei der Gemeinde öffentlich auf. Die Auflage wird im kantonalen Amtsblatt ausgeschrieben, Grundeigentümer im Umkreis von 30 Metern erhalten eine schriftliche Mitteilung. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflage schriftlich und begründet Einsprache erheben.
- Warum
- Erst nach Ablauf der Frist ist klar, ob jemand Einwände hat. Private Rechte, etwa aus einer Dienstbarkeit, werden nicht hier, sondern vor dem Zivilgericht geltend gemacht.
- Wer
- Die Gemeinde. Du wartest und bleibst erreichbar.
- Was du brauchst
- Das Datum der Ausschreibung und das Ende der Frist von 30 Tagen.
- Stolpersteine
- In dieser Zeit schon Aufträge für die Ausführung vergeben. Bis zur Bewilligung kann sich das Projekt noch ändern.
Prüfung durch Gemeinde und Fachstellen
- Was
- Die Gemeinde prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften entspricht. Braucht es Bewilligungen des Kantons oder des Bundes, etwa ausserhalb der Bauzone oder bei Abständen zu Wald, Gewässer oder Kantonsstrasse, leitet sie das Gesuch an die kantonale Fachstelle für Raumentwicklung. Diese sammelt und koordiniert die kantonalen Entscheide und gibt sie gesamthaft an die Gemeinde zurück.
- Warum
- Ohne den Kanton hat die Gemeinde acht Wochen ab vollständigem Gesuch, mit Einsprachen 14. Mit dem Kanton sind es zwölf Wochen, mit Einsprachen 20. Hält sie die Frist nicht ein, muss sie dir ein neues Datum nennen und begründen.
- Wer
- Das Bauamt und die Fachstellen von Gemeinde und Kanton. Rückfragen beantwortet meist das Architekturbüro.
- Was du brauchst
- Erreichbarkeit für Rückfragen und die Einschätzung des Architekturbüros zu verlangten Änderungen.
- Stolpersteine
- Eine verlangte Projektänderung unterschätzen. Ändert sich das Projekt wesentlich, wird das Gesuch unter Umständen neu publiziert.
Einsprachen behandeln
- Was
- Geht eine Einsprache ein, leitet die Gemeinde sie dir zur Stellungnahme weiter. Danach entscheidet sie gleichzeitig über das Baugesuch und die Einsprachen. Ein Gespräch oder eine kleine Projektanpassung führt oft zum Rückzug. Im Einspracheverfahren werden keine Gebühren erhoben.
- Warum
- Mit Einsprachen verlängert sich die Frist für den Entscheid um sechs bis acht Wochen, bei einer Beschwerde um mehr.
- Wer
- Architekturbüro und du. Bei rechtlichen Fragen eine Baujuristin oder ein Baujurist.
- Was du brauchst
- Der Wortlaut der Einsprache und die Einschätzung des Architekturbüros.
- Stolpersteine
- Aus Ärger nicht mehr mit den Nachbarn reden. Eine Einigung ist fast immer schneller als ein Entscheid.
Baubewilligung und Auflagen prüfen
- Was
- Die Gemeinde eröffnet ihren Entscheid zusammen mit den Entscheiden des Kantons, mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung. Wer elektronisch eingereicht hat, erhält ihn über die Zustellplattform. Fast immer enthält er Auflagen. Die Gemeinde stellt alle Gebühren gemeinsam in Rechnung: ihre eigenen nach ihrem Tarif und die des Kantons, 50 oder 100 Franken je beteiligte Stelle, bei grossem Aufwand 100 Franken je Stunde.
- Warum
- Auflagen sind verbindlich. Einige müssen vor Baubeginn erfüllt sein, andere während des Baus oder bei der Abnahme.
- Wer
- Die Gemeinde entscheidet. Du gehst die Auflagen einzeln mit dem Architekturbüro durch.
- Was du brauchst
- Die Baubewilligung im Wortlaut.
- Stolpersteine
- Auflagen überlesen, die Geld kosten, zum Beispiel zu Kanalisation, Brandschutz oder Umgebung. Auch die Gebührenrechnung der Gemeinde gehört ins Budget.
Rechtskraft abwarten
- Was
- Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen Beschwerde erhoben werden. Wohin, steht in der Rechtsmittelbelehrung: je nach Behörde, die entschieden hat, und nach den beteiligten Stellen des Kantons an den Gemeinderat, ein Departement, den Regierungsrat oder direkt ans Verwaltungsgericht. Geht keine ein, ist die Bewilligung rechtskräftig.
- Warum
- Erst dann darfst du bauen. Über eine Beschwerde soll innert sechs Monaten nach dem Schriftenwechsel entschieden sein, danach ist ein Weiterzug ans Verwaltungsgericht möglich.
- Wer
- Die Gemeinde bestätigt die Rechtskraft. Über eine Beschwerde entscheidet die Stelle, die in der Rechtsmittelbelehrung steht.
- Was du brauchst
- Das Datum, an dem dir der Entscheid zugestellt wurde.
- Stolpersteine
- Das eine Jahr aus den Augen verlieren. Beginnt der Bau nicht innert eines Jahres ab Rechtskraft, erlischt die Bewilligung. Auf begründetes Gesuch wird die Frist um ein Jahr verlängert.
Was der Kanton Glarus sonst eigens regelt
Baugesuch einreichen
- Was
- Das Architekturbüro stellt das Baugesuch mit Plänen, Formularen und Nachweisen zusammen. Du unterschreibst als Bauherrschaft.
- Warum
- Ohne Baubewilligung darf nicht gebaut werden. Zuständig ist die Gemeinde, das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.
- Wer
- Architekturbüro oder Totalunternehmer. Eingereicht wird elektronisch über die Zustellplattform, mit einem unterschriebenen Unterschriftenblatt. Auf Papier geht es weiterhin, in drei Exemplaren.
- Was du brauchst
- Unterschriebene Pläne und Formulare, Grundbuchauszug, Energienachweis und je nach Gemeinde weitere Unterlagen.
- Stolpersteine
- Ein unvollständiges Gesuch einreichen. Jede Nachforderung verlängert das Verfahren um Wochen. Und den Kostenvorschuss übersehen: Manche Gemeinden verlangen ihn mit dem Gesuch, für die Bewilligungsgebühr und die Anschlussgebühren. Er ist fällig, bevor gebaut wird.
Bauprofile stellen
- Was
- Auf dem Grundstück werden Stangen aufgestellt, die Umriss und Höhe des geplanten Baus zeigen. Im Kanton Glarus heissen sie Visiere.
- Warum
- Die Visiere werden gleichzeitig mit der Einreichung des Baugesuchs gestellt. Sie zeigen Fassaden- und Gesamthöhe, die Erdgeschosskote und Aufschüttungen oder Abgrabungen über 1,2 Meter.
- Wer
- Geometer oder eine spezialisierte Firma, organisiert vom Architekturbüro.
- Was du brauchst
- Die Pläne des Baugesuchs.
- Stolpersteine
- Die Visiere zu früh entfernen. Sie bleiben, bis die Bewilligung rechtskräftig ist. Früher geht es nur mit Zustimmung der Gemeinde.
Baubeginn vorbereiten und melden
- Was
- Gebaut werden darf erst, wenn die Baubewilligung rechtskräftig ist und die Auflagen für den Baubeginn erfüllt sind. Du meldest der Gemeinde schriftlich den Baubeginn, das Schnurgerüst, den Rohbau, die Rohplanie und die Fertigstellung vor dem Bezug.
- Warum
- Die Gemeinde kontrolliert diese Baustadien. Kanalisationsleitungen meldest du vor dem Eindecken, Kamine und Feuerstätten der Brandschutzbehörde.
- Wer
- Architekturbüro oder Bauleitung, bei GU oder TU der Unternehmer.
- Was du brauchst
- Die Nachweise zu den Auflagen vor Baubeginn. Eine nachbarliche Abmachung über Grenzabstände muss bis zur Baufreigabe als Dienstbarkeit im Grundbuch stehen.
- Stolpersteine
- Den Baubeginn planen, bevor die Freigabe schriftlich vorliegt.
Baugesuch oder Meldung einreichen
- Was
- Die Unterlagen werden zusammengestellt und bei der Gemeinde eingereicht. Du unterschreibst als Bauherrschaft.
- Warum
- Erst mit vollständigen Unterlagen beginnt die Frist der Behörde zu laufen.
- Wer
- Architekturbüro oder du selbst. Eingereicht wird elektronisch über die Zustellplattform, mit einem unterschriebenen Unterschriftenblatt. Auf Papier geht es weiterhin, in drei Exemplaren.
- Was du brauchst
- Pläne mit dem alten und neuen Zustand, Formulare der Gemeinde und je nach Vorhaben Energie- und weitere Nachweise.
- Stolpersteine
- Ein unvollständiges Gesuch einreichen. Jede Nachforderung kostet Wochen. Und den Kostenvorschuss übersehen: Manche Gemeinden verlangen ihn mit dem Gesuch, für die Bewilligungsgebühr und, wo Anschlüsse ändern, für die Anschlussgebühren. Er ist fällig, bevor gebaut wird.
Auflage und Einsprachefrist abwarten
- Was
- Ist das Gesuch vollständig, liegt es 30 Tage bei der Gemeinde öffentlich auf. Die Auflage wird im kantonalen Amtsblatt ausgeschrieben, Grundeigentümer im Umkreis von 30 Metern erhalten eine schriftliche Mitteilung. Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann während der Auflage schriftlich und begründet Einsprache erheben.
- Warum
- Erst nach Ablauf der Frist ist klar, ob jemand Einwände hat. Private Rechte, etwa aus einer Dienstbarkeit, werden nicht hier, sondern vor dem Zivilgericht geltend gemacht.
- Wer
- Die Gemeinde. Die Nachbarn erfahren es besser vorher von dir als aus dem Amtsblatt.
- Was du brauchst
- Das Datum der Ausschreibung und das Ende der Frist von 30 Tagen.
- Stolpersteine
- Handwerker fest auf einen Termin buchen, bevor die Bewilligung da ist.
Bewilligung und Auflagen prüfen
- Was
- Die Gemeinde eröffnet ihren Entscheid zusammen mit den Entscheiden des Kantons, mit einer einheitlichen Rechtsmittelbelehrung. Wer elektronisch eingereicht hat, erhält ihn über die Zustellplattform. Fast immer enthält er Auflagen. Die Gemeinde stellt alle Gebühren gemeinsam in Rechnung: ihre eigenen nach ihrem Tarif und die des Kantons, 50 oder 100 Franken je beteiligte Stelle, bei grossem Aufwand 100 Franken je Stunde.
- Warum
- Auflagen sind verbindlich und können Kosten auslösen, zum Beispiel zu Brandschutz, Energie oder Kanalisation.
- Wer
- Du und das Architekturbüro.
- Was du brauchst
- Die Bewilligung im Wortlaut.
- Stolpersteine
- Eine Auflage, die nicht tragbar ist, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bemerken. Dann gilt sie.
Schadstoff-Abklärung machen lassen
- Was
- Für einen Umbau verlangt der Kanton kein Entsorgungskonzept. Bei einem Abbruch gehört vor Baubeginn eine Entsorgungserklärung dazu, manche Gemeinden wollen sie schon mit dem Baugesuch. Asbest muss bei Gebäuden mit Baujahr vor 1990 trotzdem vor den Arbeiten abgeklärt sein.
- Warum
- In Gebäuden mit Baujahr vor 1990 muss mit Asbest gerechnet werden, etwa in Plattenklebern, Bodenbelägen, Fensterkitt oder Fassadenplatten. Ohne Abklärung dürfen die Arbeiten nicht beginnen. Nach der Bewilligung bezahlst du sie nur für ein Projekt, das auch gebaut wird.
- Wer
- Eine Fachperson für Schadstoffdiagnostik. Architekturbüro oder Handwerker können jemanden empfehlen.
- Was du brauchst
- Zugang zu allen betroffenen Bauteilen und die Liste der geplanten Eingriffe.
- Stolpersteine
- Die Abklärung erst kurz vor Baubeginn machen. Dann fehlt die Zeit für die Sanierung, und ihre Kosten fehlen im Budget. Gib sie gleich nach der Bewilligung in Auftrag.
Hausanschluss und Kanalisation prüfen lassen
- Was
- Viele Gemeinden verlangen bei einem Umbau, dass die privaten Abwasserleitungen bis zur öffentlichen Kanalisation mit der Kamera untersucht und auf Dichtheit geprüft werden. Schadhafte Leitungen werden repariert oder ersetzt, Regen- und Schmutzwasser meist getrennt geführt, sauberes Regenwasser wo möglich versickert. Im Kanton Glarus verlangt die Gemeinde die Zustandserfassung bei einem Um- oder Ausbau, der die Entwässerung berührt, und empfiehlt sie ab etwa 100'000 Franken Baukosten.
- Warum
- Rund zwei Drittel der alten Hausanschlüsse sind undicht oder beschädigt. Wo die Gemeinde die Prüfung verlangt, gibt sie den Bau oft erst frei, wenn Zustandsbericht und Sanierungsvorschlag vorliegen. Die Kosten trägt die Eigentümerschaft.
- Wer
- Eine Firma für Kanalfernsehen und eine Fachperson für Liegenschaftsentwässerung. Ob und wann die Prüfung nötig ist, regelt das Abwasserreglement der Gemeinde.
- Was du brauchst
- Den Plan der bestehenden Entwässerung, falls vorhanden, und Zugang zu den Kontrollschächten.
- Stolpersteine
- Die Leitungen erst prüfen, wenn der Garten neu angelegt ist. Dann wird er für die Reparatur wieder aufgegraben.
Wer weiterhilft
Erste Anlaufstelle ist die Bauverwaltung deiner Gemeinde: Sie sagt, welches Verfahren für dein Vorhaben gilt, welche Unterlagen sie braucht und welche Fristen laufen. Pläne und Baugesuch erarbeitet meist ein Architekturbüro. Bei Einsprachen und Rekursen hilft eine Rechtsberatung, bei der Finanzierung die Bank.
Quellen
- Raumentwicklungs- und Baugesetz (RBG), GS VII B/1/1, Art. 67–79
- Bauverordnung (BauV), GS VII B/1/2, Art. 1–3, 73–86
- Raumentwicklungs- und Baugesetzgebungsvollzugsverordnung (RBGVV), GS VII B/1/4
- Verordnung über die Gebühren für die Bearbeitung der Baugesuche durch die kantonalen Instanzen, GS VII B/1/5
- Strassengesetz, GS VII C/11/1, Art. 25, 70–72, 83
- Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG), GS III G/1, Art. 88, 89, 103, 105
- Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG), GS IV G/1/1, Art. 9–11, 13
- Kantonale Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV), GS IV G/1/2, Art. 4, 12–14, 28
- Raumentwicklungs- und Baugesetz (RBG), GS VII B/1/1, Art. 69 (Bauermittlung)
- Kanton Glarus: Tätigkeitsbericht 2025 (Baugesuche, Bearbeitungsdauer, Fristeinhaltung, Verwaltungsgericht)