Bauen im Kanton Wallis
Wer im Kanton Wallis baut oder umbaut, braucht meist eine Bewilligung der Gemeinde. Hier steht, welche Verfahren der Kanton kennt, wie die Bewilligung abläuft und was er sonst eigens regelt, so wie Schwupp es im Bauplan erklärt. Verbindlich ist, was deine Gemeinde sagt.
Die Verfahren
Ordentliches Verfahren
Bis zum Entscheid typisch 3 bis 8 MonateSchätzung von Schwupp
Mit Publikation: Das Gesuch liegt öffentlich auf, und Betroffene können sich wehren.
Mehr zu «Ordentliches Verfahren»Vereinfachtes Bewilligungsverfahren
Bis zum Entscheid typisch 2 bis 4 MonateSchätzung von Schwupp
Ohne Publikation, für Vorhaben, die niemanden sonst berühren.
Mehr zu «Vereinfachtes Verfahren»Meldeverfahren
Bis zum Entscheid typisch 5 bis 11 WochenSchätzung von Schwupp
Eine Meldung an die Gemeinde statt eines Baugesuchs, für kleine Vorhaben.
Mehr zu «Meldeverfahren»Welches Verfahren gilt
Die Behörde entscheidet, welches Verfahren gilt: das ordentliche Verfahren mit Publikation im Amtsblatt, das vereinfachte Bewilligungsverfahren ohne Publikation für unbedeutende Arbeiten, die keine Interessen Dritter berühren, das Meldeverfahren etwa für Solaranlagen auf dem Dach oder eine Wärmepumpe als Ersatz der Heizung, oder bewilligungsfrei, etwa für Änderungen im Innern. Eine neue Fassadenfarbe braucht im Wallis eine Bewilligung.
Das ordentliche Verfahren dauert meist drei bis sechs Monate. Eine Meldung muss mindestens 30 Tage vor Baubeginn eingehen, für eine Wärmepumpe 60.
Die Bewilligung im Kanton Wallis, Schritt für Schritt
Die Behörde prüft das Gesuch, publiziert es im Amtsblatt und holt die Stellungnahmen des Kantons ein. Während 30 Tagen können Betroffene Einsprache erheben. Innerhalb der Bauzone entscheidet der Gemeinderat, ausserhalb die Kantonale Baukommission. Rechtskräftig ist die Baubewilligung nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen.
Vollständigkeit prüfen lassen
Die Behörde prüft, ob das Gesuch richtig und vollständig ist. Fehlt etwas, schickt sie es innert 10 Tagen zur Verbesserung zurück. Ist offensichtlich, dass das Vorhaben so nicht bewilligt werden kann, sagt sie es dir innert 30 Tagen. Hältst du nicht innert 30 Tagen am Gesuch fest, gilt es als zurückgezogen.
- Warum
- Spätestens 30 Tage nach Eingang des vollständigen Dossiers muss das Gesuch publiziert sein. Besondere Unterlagen wie die Schadstoffdiagnose dürfen bis 60 Tage nach der Auflage folgen, wenn du das im Gesuch ankündigst.
- Wer
- Das Bauamt der Gemeinde. Nachforderungen beantwortet meist das Architekturbüro.
- Was du brauchst
- Die Eingangsbestätigung der Gemeinde und, falls verlangt, die nachgeforderten Unterlagen.
Stolpersteine
Nachforderungen liegen lassen. Die Frist der Behörde läuft erst weiter, wenn alles da ist.
Publikation und Einsprachefrist abwarten
Das Gesuch wird im kantonalen Amtsblatt publiziert. Während 30 Tagen ab der Publikation kann jede interessierte Person das Dossier bei der Behörde einsehen, auf eConstruction mit dem publizierten Dossiercode. Wer unmittelbar betroffen ist, kann schriftlich und begründet Einsprache erheben, aber nur wegen Verletzung öffentlichen Rechts. Wer keine Einsprache erhebt, kann den Entscheid später nicht anfechten.
- Warum
- Erst nach Ablauf der Frist ist klar, ob jemand Einwände hat. Eine Rechtsverwahrung weist nur auf private Rechte hin und macht niemanden zur Partei.
- Wer
- Die Gemeinde. Du wartest und bleibst erreichbar.
- Was du brauchst
- Das Datum der Publikation im Amtsblatt und das Ende der Frist von 30 Tagen.
Stolpersteine
In dieser Zeit schon Aufträge für die Ausführung vergeben. Bis zur Bewilligung kann sich das Projekt noch ändern.
Prüfung durch Gemeinde und Fachstellen
Innerhalb der Bauzone entscheidet der Gemeinderat, ausserhalb die Kantonale Baukommission (KBK). Braucht ein Gesuch Stellungnahmen des Kantons, schickt die Gemeinde es über eConstruction an den Informationsschalter für Baubehörden (ISBB), auch schon während der Auflage. Der ISBB holt die Stellungnahmen der kantonalen Stellen ein und meldet der Gemeinde das Ergebnis innert 30 Tagen.
- Warum
- Der ISBB kann seine Frist einmal verlängern, danach gelten fehlende Stellungnahmen als positiv. Der Gemeinderat entscheidet innert 8 Wochen nach Ende der Auflage oder nach Eingang aller Stellungnahmen.
- Wer
- Das Bauamt und die Fachstellen von Gemeinde und Kanton. Rückfragen beantwortet meist das Architekturbüro.
- Was du brauchst
- Erreichbarkeit für Rückfragen und die Einschätzung des Architekturbüros zu verlangten Änderungen.
Stolpersteine
Eine verlangte Projektänderung unterschätzen. Ändert sich das Projekt wesentlich, wird das Gesuch unter Umständen neu publiziert.
Einsprachen behandeln
Geht eine Einsprache ein, nimmt die Bauherrschaft Stellung. Die Behörde kann zu einer Einigungsverhandlung laden und das Ergebnis protokollieren. Über unerledigte Einsprachen entscheidet sie zusammen mit dem Baugesuch.
- Warum
- Eine Einsprache kann das Verfahren um Monate verlängern, eine Beschwerde um mehr. Wer offensichtlich unbegründet Einsprache erhebt, kann die Kosten tragen müssen.
- Wer
- Architekturbüro und du. Bei rechtlichen Fragen eine Baujuristin oder ein Baujurist.
- Was du brauchst
- Der Wortlaut der Einsprache und die Einschätzung des Architekturbüros.
Stolpersteine
Aus Ärger nicht mehr mit den Nachbarn reden. Eine Einigung ist fast immer schneller als ein Entscheid.
Baubewilligung und Auflagen prüfen
Der Gemeinderat oder die KBK eröffnet den Bauentscheid zusammen mit den Spezialbewilligungen des Kantons, auf eConstruction, wenn du dem zugestimmt hast. Er gilt als zugestellt, sobald du ihn öffnest, spätestens nach 7 Tagen. Fast immer enthält er Bedingungen und Auflagen. Die Gemeinde verrechnet nach eigenem Tarif 100 bis 4'000 Franken pro Dossier, bei komplexen Dossiers bis 15'000 Franken.
- Warum
- Auflagen sind verbindlich. Einige müssen vor Baubeginn erfüllt sein, andere während des Baus oder bei der Abnahme.
- Wer
- Die Gemeinde entscheidet. Du gehst die Auflagen einzeln mit dem Architekturbüro durch.
- Was du brauchst
- Die Baubewilligung im Wortlaut.
Stolpersteine
Auflagen überlesen, die Geld kosten, zum Beispiel zu Kanalisation, Brandschutz oder Umgebung. Auch die Gebührenrechnung der Gemeinde gehört ins Budget.
Rechtskraft abwarten
Gegen einen Entscheid des Gemeinderats kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Staatsrat erhoben werden, gegen einen Entscheid der KBK direkt beim Kantonsgericht: von dir und von allen, die Einsprache erhoben haben. Geht keine ein, ist die Bewilligung rechtskräftig.
- Warum
- Eine Beschwerde hält den Bau nur auf, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet wird. Ohne Einsprachen darf darum gleich nach der Zustellung gebaut werden, mit Einsprachen nach 10 Tagen, wenn niemand die aufschiebende Wirkung verlangt hat. Wer vor der Rechtskraft beginnt, trägt das Risiko einer gutgeheissenen Beschwerde. Ein Abbruch braucht immer die Rechtskraft.
- Wer
- Über eine Beschwerde entscheidet der Staatsrat, bei Entscheiden der KBK das Kantonsgericht. Ein Entscheid des Staatsrats kann ans Kantonsgericht weitergezogen werden.
- Was du brauchst
- Das Datum, an dem dir der Entscheid zugestellt wurde.
Stolpersteine
Die drei Jahre aus den Augen verlieren. Beginnt der Bau nicht innert drei Jahren ab Rechtskraft, erlischt die Bewilligung. Begonnen ist er spätestens, wenn Fundament oder Bodenplatte stehen. Aus wichtigen Gründen kann die Behörde um höchstens drei Jahre verlängern.
Ziel der Phase: Baubewilligung rechtskräftig.
Was der Kanton Wallis sonst eigens regelt
Baugesuch einreichen
Das Architekturbüro stellt das Baugesuch mit Plänen, Formularen und Nachweisen zusammen. Du unterschreibst als Bauherrschaft.
- Warum
- Ohne Baubewilligung darf nicht gebaut werden. Zuständig ist die Gemeinde, das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.
- Wer
- Architekturbüro oder Totalunternehmer. Eingereicht wird über die Plattform eConstruction, die seit Dezember 2025 alle Gemeinden nutzen. Für das Login braucht es eine SwissID. Auf Papier geht es auch.
- Was du brauchst
- Situationsplan vom patentierten Geometer, Projektpläne 1:50 oder 1:100, Grundbuchauszug, Formular zur Erdbebensicherheit, Energienachweis und je nach Gemeinde weitere Unterlagen.
Stolpersteine
Ein unvollständiges Gesuch einreichen. Jede Nachforderung verlängert das Verfahren um Wochen. Und den Kostenvorschuss übersehen: Manche Gemeinden verlangen ihn mit dem Gesuch, für die Bewilligungsgebühr und die Anschlussgebühren. Er ist fällig, bevor gebaut wird.
Bauprofile stellen
Auf dem Grundstück werden Stangen aufgestellt, die Lage und Umriss des geplanten Baus zeigen. Das Walliser Recht nennt das Profilierung. Die Behörde kann sie verlangen.
- Warum
- Die Profile zeigen an den Gebäudeecken die Fassadenhöhe und die Neigung der Dachlinien, bei Flachdächern die Höhe der Brüstung. Stimmen sie bei der Publikation nicht, wird die Auflage mit neuer Einsprachefrist wiederholt.
- Wer
- Geometer oder eine spezialisierte Firma, organisiert vom Architekturbüro.
- Was du brauchst
- Die Pläne des Baugesuchs.
Stolpersteine
Die Profile vergessen. Gehen keine Einsprachen ein, müssen sie nach Ablauf der Einsprachefrist weg, ausser die Behörde verfügt etwas anderes.
Baubeginn vorbereiten und melden
Eine Baufreigabe kennt das Walliser Recht nicht. Du meldest der Behörde den Baubeginn und später das Ende der Arbeiten. Die Baupolizei kontrolliert die Auflagen, die vor Baubeginn gelten, und nach dem Aushub das Schnurgerüst und den Fixpunkt für die Höhen.
- Warum
- Wer ohne gültige Bewilligung baut, den Baubeginn nicht meldet oder Auflagen missachtet, riskiert einen Baustopp und eine Busse von 1'000 bis 100'000 Franken.
- Wer
- Architekturbüro oder Bauleitung, bei GU oder TU der Unternehmer.
- Was du brauchst
- Die Nachweise zu den Auflagen vor Baubeginn, etwa verlangte Muster für Materialien und Farben. Verlangte Anmerkungen im Grundbuch und die genehmigten Pläne eines Schutzraums müssen vor Baubeginn vorliegen.
Stolpersteine
Den Baubeginn planen, bevor die Freigabe schriftlich vorliegt.
Eingriffe ins Tragwerk berechnen lassen
Greift der Umbau in tragende Wände, Stützen, Decken oder das Dach ein, berechnet eine Bauingenieurin oder ein Bauingenieur, ob das Gebäude danach trägt und welche Verstärkung es braucht. Bei einer Aufstockung, einem Anbau oder einer schwereren Nutzung, etwa einem Dachausbau, gehört die Erdbebensicherheit dazu. Im Wallis gehört zu jedem Baugesuch das kantonale Formular zur Erdbebensicherheit, die erdbebenrelevanten Bauteile sind in den Plänen eingezeichnet.
- Warum
- Die Behörde prüft die Statik in der Regel nicht. Verantwortlich bleiben Bauherrschaft und Planende. Eine Wand ohne Berechnung zu entfernen, zeigt sich später als Riss oder erst im Schadenfall.
- Wer
- Eine Bauingenieurin oder ein Bauingenieur, beigezogen vom Architekturbüro. Ob ein Eingriff relevant ist, entscheidet im Zweifel die Fachperson.
- Was du brauchst
- Pläne des Bestands, die geplanten Eingriffe und, falls vorhanden, alte Statikunterlagen.
Stolpersteine
Eine tragende Wand erst auf der Baustelle als solche erkennen. Dann ruht die Arbeit, bis die Verstärkung berechnet und geliefert ist.
Baugesuch oder Meldung einreichen
Die Unterlagen werden zusammengestellt und bei der Gemeinde eingereicht. Du unterschreibst als Bauherrschaft.
- Warum
- Erst mit vollständigen Unterlagen beginnt die Frist der Behörde zu laufen.
- Wer
- Architekturbüro oder eine andere Fachperson mit der Ausbildung, die das Gesetz verlangt, ausser bei unbedeutenden Bauten. Eingereicht wird über die Plattform eConstruction, die seit Dezember 2025 alle Gemeinden nutzen. Für das Login braucht es eine SwissID. Auf Papier geht es auch.
- Was du brauchst
- Situationsplan vom patentierten Geometer, Pläne mit Bestand in Grau, Abbruch in Gelb und Neuem in Rot, Fotodossier, Grundbuchauszug und das Formular zur Erdbebensicherheit. Bei Gebäuden von vor 1991 eine Schadstoffdiagnose für die betroffenen Teile.
Stolpersteine
Ein unvollständiges Gesuch einreichen. Jede Nachforderung kostet Wochen. Und den Kostenvorschuss übersehen: Manche Gemeinden verlangen ihn mit dem Gesuch, für die Bewilligungsgebühr und, wo Anschlüsse ändern, für die Anschlussgebühren. Er ist fällig, bevor gebaut wird.
Schadstoff-Abklärung machen lassen
Eine Fachperson untersucht die Bauteile, in die eingegriffen wird, auf Asbest und andere Schadstoffe. Im Wallis gehört die Diagnose für Gebäude mit Baujahr vor 1991 zum Baugesuch. Sie darf bis 60 Tage nach der Auflage nachgereicht werden, wenn du das im Gesuch ankündigst.
- Warum
- Ohne Diagnose wird nicht entschieden. Wer sie nachreicht, verliert keine Zeit, solange sie innert der Frist kommt.
- Wer
- Eine Fachperson für Schadstoffdiagnostik. Architekturbüro oder Handwerker können jemanden empfehlen.
- Was du brauchst
- Zugang zu allen betroffenen Bauteilen und die Liste der geplanten Eingriffe.
Stolpersteine
Die Abklärung erst kurz vor Baubeginn machen. Dann fehlt die Zeit für die Sanierung, und ihre Kosten fehlen im Budget. Gib sie gleich nach der Bewilligung in Auftrag.
Publikation und Einsprachefrist abwarten
Das Gesuch wird im kantonalen Amtsblatt publiziert. Während 30 Tagen ab der Publikation kann jede interessierte Person das Dossier bei der Behörde einsehen, auf eConstruction mit dem publizierten Dossiercode. Wer unmittelbar betroffen ist, kann schriftlich und begründet Einsprache erheben, aber nur wegen Verletzung öffentlichen Rechts. Wer keine Einsprache erhebt, kann den Entscheid später nicht anfechten.
- Warum
- Erst nach Ablauf der Frist ist klar, ob jemand Einwände hat. Eine Rechtsverwahrung weist nur auf private Rechte hin und macht niemanden zur Partei.
- Wer
- Die Gemeinde. Die Nachbarn erfahren es besser vorher von dir als aus dem Amtsblatt.
- Was du brauchst
- Das Datum der Publikation im Amtsblatt und das Ende der Frist von 30 Tagen.
Stolpersteine
Handwerker fest auf einen Termin buchen, bevor die Bewilligung da ist.
Bewilligung und Auflagen prüfen
Der Gemeinderat oder die KBK eröffnet den Bauentscheid zusammen mit den Spezialbewilligungen des Kantons, auf eConstruction, wenn du dem zugestimmt hast. Er gilt als zugestellt, sobald du ihn öffnest, spätestens nach 7 Tagen. Fast immer enthält er Bedingungen und Auflagen. Die Gemeinde verrechnet nach eigenem Tarif 100 bis 4'000 Franken pro Dossier, bei komplexen Dossiers bis 15'000 Franken.
- Warum
- Auflagen sind verbindlich und können Kosten auslösen, zum Beispiel zu Brandschutz, Energie oder Kanalisation.
- Wer
- Du und das Architekturbüro.
- Was du brauchst
- Die Bewilligung im Wortlaut.
Stolpersteine
Eine Auflage, die nicht tragbar ist, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bemerken. Dann gilt sie.
Schadstoffe sanieren lassen
Hat die Abklärung Schadstoffe ergeben, entfernt sie eine anerkannte Fachfirma, bevor die anderen Handwerker beginnen.
- Warum
- Asbestfasern gefährden alle, die auf der Baustelle arbeiten oder im Haus wohnen. Die Sanierung ist Pflicht.
- Wer
- Eine anerkannte Sanierungsfirma. Bei kleinen Mengen dürfen instruierte Handwerker bestimmte Arbeiten selbst ausführen.
- Was du brauchst
- Den Schadstoffbericht.
Stolpersteine
Belastete Bauteile in Eigenleistung herausreissen.
Wer weiterhilft
Erste Anlaufstelle ist die Bauverwaltung deiner Gemeinde: Sie sagt, welches Verfahren für dein Vorhaben gilt, welche Unterlagen sie braucht und welche Fristen laufen. Pläne und Baugesuch erarbeitet meist ein Architekturbüro. Bei Einsprachen und Rekursen hilft eine Rechtsberatung, bei der Finanzierung die Bank.
Quellen
- Baugesetz (BauG), SGS 705.1, Art. 2–11, 43–64, 81–83
- Bauverordnung (BauV), SGS 705.100, Art. 17–55
- Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG), SGS 172.6, Art. 44, 72
- Strassengesetz (StrG), SGS 725.1, Art. 200–214
- Kanton Wallis: eConstruction, Benutzerportal
- Kanton Wallis: eConstruction, häufige Fragen
- Gesetz über den Natur- und Heimatschutz (kNHG), SGS 451.1, Art. 7b, 9, 12
- Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (kNHV), SGS 451.100, Art. 10–19
- Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG), SGS 172.6, Art. 61a, 79a
- Kanton Wallis: Jahresbericht 2025 des Staatsrats, Präsidium (Beschwerden)
- Kanton Wallis: Medienmitteilung zu eConstruction vom 16.04.2026 (3'500 Baugesuche pro Jahr)