Bauen im Kanton Solothurn
Wer im Kanton Solothurn baut oder umbaut, braucht meist eine Bewilligung der Gemeinde. Hier steht, welche Verfahren der Kanton kennt, wie die Bewilligung abläuft und was er sonst eigens regelt, so wie Schwupp es im Bauplan erklärt. Verbindlich ist, was deine Gemeinde sagt.
Die Verfahren
Ordentliches Verfahren
Bis zum Entscheid typisch 3 bis 8 MonateSchätzung von Schwupp
Mit Publikation: Das Gesuch liegt öffentlich auf, und Betroffene können sich wehren.
Mehr zu «Ordentliches Verfahren»Baugesuch ohne Publikation
Bis zum Entscheid typisch 1 bis 3 MonateSchätzung von Schwupp
Ohne Publikation, für Vorhaben, die niemanden sonst berühren.
Mehr zu «Vereinfachtes Verfahren»Meldeverfahren
Bis zum Entscheid typisch 5 bis 9 WochenSchätzung von Schwupp
Eine Meldung an die Gemeinde statt eines Baugesuchs, für kleine Vorhaben.
Mehr zu «Meldeverfahren»Welches Verfahren gilt
Die Baubehörde entscheidet, welches Verfahren gilt: das ordentliche Verfahren mit Publikation, das Baugesuch ohne Publikation für Vorhaben von untergeordneter Bedeutung wie eine Fassadenisolation, das Meldeverfahren für Solaranlagen und Luft/Wasser-Wärmepumpen im Gebäudeinnern, oder bewilligungsfrei, etwa für Änderungen im Innern, die nicht sicherheitsrelevant sind und die Zahl der Wohnungen nicht ändern.
Ohne Publikation werden die betroffenen Nachbarn auf andere Weise informiert. Eine Meldung geht mindestens 30 Tage vor Baubeginn an die Baubehörde.
Die Bewilligung im Kanton Solothurn, Schritt für Schritt
Die Baubehörde der Gemeinde prüft das Gesuch, publiziert es und legt es 20 Tage auf. In dieser Zeit können Betroffene Einsprache erheben. Entschieden wird innert zwei Monaten, sobald alle Unterlagen da sind. Rechtskräftig ist die Baubewilligung nach Ablauf der Beschwerdefrist von 10 Tagen.
Vollständigkeit prüfen lassen
- Was
- Die Baubehörde prüft, ob Unterlagen und Pläne vollständig sind, und kann Ergänzungen verlangen. Ein Gesuch, das offensichtlich den Bauvorschriften widerspricht, wird nicht publiziert.
- Warum
- Die zwei Monate für den Entscheid beginnen erst, wenn alle nötigen Unterlagen da sind. Eine feste Frist für diese Prüfung gibt es im Kanton Solothurn nicht.
- Wer
- Das Bauamt der Gemeinde. Nachforderungen beantwortet meist das Architekturbüro.
- Was du brauchst
- Die Eingangsbestätigung der Gemeinde und, falls verlangt, die nachgeforderten Unterlagen.
- Stolpersteine
- Nachforderungen liegen lassen. Die Frist der Behörde läuft erst weiter, wenn alles da ist.
Publikation und Einsprachefrist abwarten
- Was
- Die Baubehörde publiziert das Gesuch auf deine Kosten im Publikationsorgan der Gemeinde, wo nötig auch im Amtsblatt, und legt die Pläne 20 Tage öffentlich auf, in angeschlossenen Gemeinden auch auf eBau. Wer besonders berührt ist, kann in dieser Zeit schriftlich Einsprache erheben, im Doppel, mit Antrag und Begründung.
- Warum
- Erst nach Ablauf der Frist ist klar, ob jemand Einwände hat. Auch das Bau- und Justizdepartement und der Gemeinderat können Einsprache erheben.
- Wer
- Die Gemeinde. Du wartest und bleibst erreichbar.
- Was du brauchst
- Das Datum der Publikation und das Ende der Frist von 20 Tagen.
- Stolpersteine
- In dieser Zeit schon Aufträge für die Ausführung vergeben. Bis zur Bewilligung kann sich das Projekt noch ändern.
Prüfung durch Gemeinde und Fachstellen
- Was
- Entschieden wird von der Baubehörde der Gemeinde, der Baukommission oder einer hauptamtlichen Bauverwaltung. Braucht das Vorhaben weitere Bewilligungen des Kantons, holt sie die Stellungnahmen der kantonalen Stellen ein. Deren Entscheide werden wenn möglich zusammen mit der Baubewilligung eröffnet. Ausserhalb der Bauzone koordiniert das Amt für Raumplanung.
- Warum
- Sind alle Unterlagen da, hat die Baubehörde zwei Monate für ihren Entscheid. Die kantonalen Amtsstellen bearbeiten ein vollständiges Gesuch innert 4 Wochen, in anspruchsvollen Fällen innert 6.
- Wer
- Das Bauamt und die Fachstellen von Gemeinde und Kanton. Rückfragen beantwortet meist das Architekturbüro.
- Was du brauchst
- Erreichbarkeit für Rückfragen und die Einschätzung des Architekturbüros zu verlangten Änderungen.
- Stolpersteine
- Eine verlangte Projektänderung unterschätzen. Ändert sich das Projekt wesentlich, wird das Gesuch unter Umständen neu publiziert.
Einsprachen behandeln
- Was
- Die Baubehörde entscheidet über Einsprachen öffentlich-rechtlicher Natur, zusammen mit dem Baugesuch. Für privatrechtliche Einwände, etwa aus einer Dienstbarkeit, verweist sie an das Zivilgericht. Ein Gespräch oder eine kleine Projektanpassung führt oft zum Rückzug.
- Warum
- Eine Einsprache kann das Verfahren um Monate verlängern, bei einem Weiterzug um mehr.
- Wer
- Architekturbüro und du. Bei rechtlichen Fragen eine Baujuristin oder ein Baujurist.
- Was du brauchst
- Der Wortlaut der Einsprache und die Einschätzung des Architekturbüros.
- Stolpersteine
- Aus Ärger nicht mehr mit den Nachbarn reden. Eine Einigung ist fast immer schneller als ein Entscheid.
Baubewilligung und Auflagen prüfen
- Was
- Die Baubehörde teilt dir den Entscheid schriftlich mit, mit Hinweis auf die Beschwerde. Den Einsprechenden eröffnet sie den Entscheid über ihre Einsprache mit Begründung. Fast immer enthält die Bewilligung Auflagen oder Bedingungen. Die Gebühren richten sich nach dem Reglement der Gemeinde, die Kosten der Publikation trägst du.
- Warum
- Auflagen sind verbindlich. Einige müssen vor Baubeginn erfüllt sein, andere während des Baus oder bei der Abnahme.
- Wer
- Die Gemeinde entscheidet. Du gehst die Auflagen einzeln mit dem Architekturbüro durch.
- Was du brauchst
- Die Baubewilligung im Wortlaut.
- Stolpersteine
- Auflagen überlesen, die Geld kosten, zum Beispiel zu Kanalisation, Brandschutz oder Umgebung. Auch die Gebührenrechnung der Gemeinde gehört ins Budget.
Rechtskraft abwarten
- Was
- Gegen den Entscheid kann innert 10 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement erhoben werden: von dir und von den Einsprechenden. Geht keine ein, ist die Bewilligung rechtskräftig, und du erhältst ein unterzeichnetes Exemplar des Baugesuchs.
- Warum
- Erst dann darfst du bauen. Eine Beschwerde beim Departement hält die Bewilligung auf. Danach ist ein Weiterzug ans Verwaltungsgericht möglich, wieder innert 10 Tagen.
- Wer
- Die Baubehörde bestätigt die Rechtskraft. Über eine Beschwerde entscheidet das Bau- und Justizdepartement.
- Was du brauchst
- Das Datum, an dem dir der Entscheid zugestellt wurde.
- Stolpersteine
- Die zwei Jahre aus den Augen verlieren. Beginnt der Bau nicht innert zwei Jahren ab Rechtskraft, erlischt die Bewilligung. Grabarbeiten allein gelten nicht als Baubeginn. Verlängern lässt sie sich auf Gesuch um höchstens ein Jahr.
Was der Kanton Solothurn sonst eigens regelt
Baugesuch einreichen
- Was
- Das Architekturbüro stellt das Baugesuch mit Plänen, Formularen und Nachweisen zusammen. Du unterschreibst als Bauherrschaft.
- Warum
- Ohne Baubewilligung darf nicht gebaut werden. Zuständig ist die Gemeinde, das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.
- Wer
- Architekturbüro oder Totalunternehmer. Eingereicht wird bei der Baubehörde der Gemeinde, in angeschlossenen Gemeinden über eBau auf my.so.ch. Ohne qualifizierte elektronische Signatur kommt ein unterschriebenes Unterschriftenblatt auf Papier dazu.
- Was du brauchst
- Unterschriebene Pläne und Formulare, Grundbuchauszug, Energienachweis und je nach Gemeinde weitere Unterlagen.
- Stolpersteine
- Ein unvollständiges Gesuch einreichen. Jede Nachforderung verlängert das Verfahren um Wochen. Und den Kostenvorschuss übersehen: Manche Gemeinden verlangen ihn mit dem Gesuch, für die Bewilligungsgebühr und die Anschlussgebühren. Er ist fällig, bevor gebaut wird.
Bauprofile stellen
- Was
- Auf dem Grundstück werden Stangen aufgestellt, die Umriss und Höhe des geplanten Baus zeigen. Im Kanton Solothurn heisst das Baugespann.
- Warum
- Das Baugespann steht ab der Einreichung des Baugesuchs. Es zeigt die Gestalt des Baus, allfällige Aufschüttungen und das Niveau des Erdgeschosses.
- Wer
- Geometer oder eine spezialisierte Firma, organisiert vom Architekturbüro.
- Was du brauchst
- Die Pläne des Baugesuchs.
- Stolpersteine
- Das Baugespann zu früh entfernen. Es bleibt in der Regel, bis über das Gesuch und alle Einsprachen rechtskräftig entschieden ist. Bis dahin bist du für den Unterhalt verantwortlich.
Baubeginn vorbereiten
- Was
- Eine Baufreigabe kennt die Kantonale Bauverordnung nicht. Vor Baubeginn kontrolliert die Baubehörde das Schnurgerüst: Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände und das Niveau des Erdgeschosses.
- Warum
- Gebaut werden darf erst mit rechtskräftiger Bewilligung. Grabarbeiten kann die Baubehörde vorher auf deine Verantwortung erlauben.
- Wer
- Architekturbüro oder Bauleitung, bei GU oder TU der Unternehmer.
- Was du brauchst
- Die Nachweise zu den Auflagen vor Baubeginn. Die Baubehörde kann verlangen, dass du ihr bestimmte Bauetappen meldest.
- Stolpersteine
- Den Baubeginn planen, bevor die Freigabe schriftlich vorliegt.
Schadstoffe ermitteln und Entsorgungskonzept erstellen
- Was
- Bei Umbau oder Rückbau eines Gebäudes mit Baujahr vor 1990 gehören die Schadstoffermittlung und das Entsorgungskonzept zum Baugesuch. Fallen mehr als 200 m³ Bauabfälle an, macht eine Fachperson für Bauschadstoffe die Ermittlung. Darunter genügt eine Selbstdeklaration mit der Checkliste des Bundes, ausgefüllt von einer Fachperson aus dem Bau.
- Warum
- Ohne diese Unterlagen ist das Baugesuch nicht vollständig. In Gebäuden mit Baujahr vor 1990 muss mit Asbest gerechnet werden, etwa in Plattenklebern, Bodenbelägen, Fensterkitt oder Fassadenplatten.
- Wer
- Eine Fachperson für Schadstoffdiagnostik. Architekturbüro oder Handwerker können jemanden empfehlen.
- Was du brauchst
- Zugang zu allen betroffenen Bauteilen und die Liste der geplanten Eingriffe.
- Stolpersteine
- Die Abklärung spät in Auftrag geben. Dann wartet das Baugesuch auf die Unterlagen, und die Kosten einer Sanierung fehlen im Budget.
Baugesuch oder Meldung einreichen
- Was
- Die Unterlagen werden zusammengestellt und bei der Gemeinde eingereicht. Du unterschreibst als Bauherrschaft.
- Warum
- Erst mit vollständigen Unterlagen beginnt die Frist der Behörde zu laufen.
- Wer
- Architekturbüro oder du selbst. Eingereicht wird bei der Baubehörde der Gemeinde, in angeschlossenen Gemeinden über eBau auf my.so.ch. Bis Ende 2026 sollen alle Gemeinden angeschlossen sein. Auf Papier, im Doppel, geht es weiterhin.
- Was du brauchst
- Pläne mit dem alten und neuen Zustand, Formulare der Gemeinde und je nach Vorhaben Energie- und weitere Nachweise.
- Stolpersteine
- Ein unvollständiges Gesuch einreichen. Jede Nachforderung kostet Wochen. Und den Kostenvorschuss übersehen: Manche Gemeinden verlangen ihn mit dem Gesuch, für die Bewilligungsgebühr und, wo Anschlüsse ändern, für die Anschlussgebühren. Er ist fällig, bevor gebaut wird.
Publikation und Einsprachefrist abwarten
- Was
- Die Baubehörde publiziert das Gesuch auf deine Kosten im Publikationsorgan der Gemeinde, wo nötig auch im Amtsblatt, und legt die Pläne 20 Tage öffentlich auf, in angeschlossenen Gemeinden auch auf eBau. Wer besonders berührt ist, kann in dieser Zeit schriftlich Einsprache erheben, im Doppel, mit Antrag und Begründung.
- Warum
- Erst nach Ablauf der Frist ist klar, ob jemand Einwände hat. Auch das Bau- und Justizdepartement und der Gemeinderat können Einsprache erheben.
- Wer
- Die Gemeinde. Die Nachbarn erfahren es besser vorher von dir als aus dem Amtsblatt.
- Was du brauchst
- Das Datum der Publikation und das Ende der Frist von 20 Tagen.
- Stolpersteine
- Handwerker fest auf einen Termin buchen, bevor die Bewilligung da ist.
Bewilligung und Auflagen prüfen
- Was
- Die Baubehörde teilt dir den Entscheid schriftlich mit, mit Hinweis auf die Beschwerde. Den Einsprechenden eröffnet sie den Entscheid über ihre Einsprache mit Begründung. Fast immer enthält die Bewilligung Auflagen oder Bedingungen. Die Gebühren richten sich nach dem Reglement der Gemeinde, die Kosten der Publikation trägst du.
- Warum
- Auflagen sind verbindlich und können Kosten auslösen, zum Beispiel zu Brandschutz, Energie oder Kanalisation.
- Wer
- Du und das Architekturbüro.
- Was du brauchst
- Die Bewilligung im Wortlaut.
- Stolpersteine
- Eine Auflage, die nicht tragbar ist, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bemerken. Dann gilt sie.
Hausanschluss und Kanalisation prüfen lassen
- Was
- Viele Gemeinden verlangen bei einem Umbau, dass die privaten Abwasserleitungen bis zur öffentlichen Kanalisation mit der Kamera untersucht und auf Dichtheit geprüft werden. Schadhafte Leitungen werden repariert oder ersetzt, Regen- und Schmutzwasser meist getrennt geführt, sauberes Regenwasser wo möglich versickert. Im Kanton Solothurn erfassen die Gemeinden den Zustand aller privaten Anschlüsse, oft im Baubewilligungsverfahren.
- Warum
- Rund zwei Drittel der alten Hausanschlüsse sind undicht oder beschädigt. Wo die Gemeinde die Prüfung verlangt, gibt sie den Bau oft erst frei, wenn Zustandsbericht und Sanierungsvorschlag vorliegen. Die Kosten trägt die Eigentümerschaft.
- Wer
- Eine Firma für Kanalfernsehen und eine Fachperson für Liegenschaftsentwässerung. Ob und wann die Prüfung nötig ist, regelt das Abwasserreglement der Gemeinde.
- Was du brauchst
- Den Plan der bestehenden Entwässerung, falls vorhanden, und Zugang zu den Kontrollschächten.
- Stolpersteine
- Die Leitungen erst prüfen, wenn der Garten neu angelegt ist. Dann wird er für die Reparatur wieder aufgegraben.
Wer weiterhilft
Erste Anlaufstelle ist die Bauverwaltung deiner Gemeinde: Sie sagt, welches Verfahren für dein Vorhaben gilt, welche Unterlagen sie braucht und welche Fristen laufen. Pläne und Baugesuch erarbeitet meist ein Architekturbüro. Bei Einsprachen und Rekursen hilft eine Rechtsberatung, bei der Finanzierung die Bank.
Quellen
- Planungs- und Baugesetz (PBG), BGS 711.1, §§ 134–137
- Kantonale Bauverordnung (KBV), BGS 711.61, §§ 2–13, 46, 52, 53bis
- Verordnung über Verfahrenskoordination und Umweltverträglichkeitsprüfung (VVK), BGS 711.15, § 12
- Verordnung über das elektronische Baugesuchsverfahren (V-ElBau), BGS 711.65
- Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG), BGS 124.11, §§ 12, 32, 36, 67
- Strassengesetz, BGS 725.11, § 27
- Kanton Solothurn: Projekt Elektronisches Baubewilligungsverfahren (eBauSO)
- Amt für Raumplanung: Zuständigkeiten ausserhalb Bauzone
- Planungs- und Baugesetz (PBG), BGS 711.1, §§ 38bis, 122–124
- Kulturdenkmäler-Verordnung (KDV), BGS 436.11, §§ 7–11, 17, 20, 27
- Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG), BGS 124.11, § 9: Fristen
- Amt für Raumplanung: Bauen ausserhalb Bauzone